Richtstätte des Sintfeldes - der Rabenstuhl
Es
ist ein düsterer Herbstmorgen. Schwarze Raben fliegen krächzend über
das weite Sintfeld. Die Schulkinder aus Fürstenberg eilen mit ihrem
Lehrer Kaspar Rempe den Galgenpfad hinauf auf den Eilerberg. Dort steht
Johannes Schmidt bereits unter dem Holz der Richtstätte. Seine Arme sind
gefesselt, die Schlinge ist schon um seinen Hals gelegt. Mit einem Fußtritt
stößt der Henker den Schemel weg, und der Körper baumelt tot am Galgen.
Johannes
Schmidt musste hängen, weil er den Herren von Westphalen aus ihrem
Schloss in Fürstenberg Silbermünzen gestohlen hatte. Schmidt stammte aus
Meerhof und endete im Jahre 1786 als letzter auf dieser Richtstätte.
Die
Gerichtsbarkeit auf dem Sintfeld wurde 1379 durch den Landesherrn Bischof
Heinrich in Paderborn an die Herren von Westphalen verpfändet. Als diese
1654 ihre Pfandschaft zurück geben mussten, verblieb ihnen noch ihr
Patrimonialgericht zu Fürstenberg. Der Bezirk dieses privaten Gerichts
umfasste die Gemarkungen Dorslon, Vesperthe und Eilern. Diese ehemaligen Dörfer
hatten eigene Go- und Burgerichte besessen.
Der Richter
wurde von den Herren Westphalen berufen, bezahlt und beaufsichtigt. Er
besaß die Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit, verhandelte zumeist über
zivile Klagen, konnte aber auch Leib- und Lebensstrafen verhängen.
Schwerwiegende
Straftatbestände wie Mord wurden nach der „Peinlichen
Gerichtsordnung“ Karls V. von 1532 geahndet. Diese Constitutio
Criminalis Carolina genannte Gerichtsordnung wurde 1537 auch im Bistum
Paderborn Gesetz und galt noch bis in das 19. Jahrhundert.
Im Katalog der
Strafen und des Strafvollzugs galt der Tod durch den Strang als besonders
schimpflich. Diese Todesstrafe wurde auf Diebe und Räuber angewandt. Jede
widerrechtliche Wegnahme von beweglichen Sachen wurde als Raub angesehen.
Viehdiebe waren Räuber und wurden gehängt. Mörder wurden gerädert. Die
Hinrichtung mit dem Schwert war ein Gnadenerweis.
Mit der rechtlichen Ausführung
der Hinrichtung durch den Strick oder das Schwert war der Scharfrichter
befasst. Diesem konnte ein größeres Arbeitsgebiet unterstehen, da die
geringe Anzahl der Vollzugshandlungen keinen eigenen Scharfrichter für
jeden Gerichtsbezirk notwendig machte.
Die vom Richter
ausgesprochene Todesstrafe wurde am Morgen nach der Urteilsverkündung
vollstreckt. Der Verurteilte durfte noch seine Henkersmahlzeit einnehmen.
Dann zog die ganze Dorfgemeinschaft unter dem Läuten der Kirchenglocken
zur Richtstätte. Dort erhielt der „arme Sünder“ letzten geistlichen
Zuspruch.
Die Galgengerüste waren
an Wegen oder gut einsichtigen Orten aufgestellt. Da das Errichten eines
Galgens eine ehrlose Arbeit war, musste die ganze Dorfschaft mithelfen,
damit die Schande nicht an einzelnen Handwerkern haften blieb.
Galgen und Rad der
Richtstätte des Sintfeldes standen auf dem Eilerberg, „Gerichte“ oder
auch „Rabenstuhl“ genannt. Die Lage war typisch: auf einer Anhöhe,
weit vor dem Dorf, am Fußweg nach Helmern und in der Nähe des
Hessenweges, der Fernstraße von Kassel zum Rhein. Dieses Gericht sollte
der Abschreckung von Missetätern und fahrendem Volk dienen. Deshalb wurde
der Ort an einem Fernweg bevorzugt.
Darüber hinaus war die
Berghöhe der Hinrichtung auch durch magische Vorstellungen bestimmt: In
einem Prozess vor dem Gericht zu Fürstenberg erpressten die
Hexenkommissare Dr. Berg und Dr. Steinfurt 1658 von der Angeklagten Angela
Moller unter der Folter das Geständnis, dass sie am Hexensabbat auf dem
Eilerberg teilgenommen hätte. Sie habe dort weitere Personen beim
Teufelsreigen herumtanzen sehen. Solche Vorstellungen existierten in den Köpfen
der ‚gelehrten’ Doktores, die diese Vernehmung führten. Denn unter
angesetzten Beinschrauben bekannte die Frau alles, was die Richter ihr in
den Mund legten. Auf halben Ziegenböcken seien sie und die anderen Hexen
zum Eilerberg geflogen, sagte Angela Moller im peinlichen Verhör aus. Um
weiterer Folter zu entgehen, erflehte sie für sich schließlich nur noch
den Tod. Am nächsten Tag wurde sie zur Gerichtsstätte geführt, mit dem
Schwert hingerichtet und verbrannt.
Der Galgen auf
dem Eilerberg bestand aus zwei seitlich im Boden abgestützten Ständern
von Eichenholz, über die quer ein dritter Balken gelegt war. Das Gerüst
war durch schräg eingefügte Streben versteift. Am Querbalken war ein
eiserner Haken angebracht, an dem der Henker seine Arbeit vollzog. Ein
Verurteilter wurde entweder von einer Leiter gestoßen oder mit dem Seil
am Galgengerüst nach oben gezogen. Letzteres war die qualvollere Methode,
da der Delinquent dabei langsam erdrosselt wurde.
Der
Hingerichtete wurde unter dem Galgen verscharrt, oder sein Leichnam blieb
so lange an der Richtstätte hängen, bis er von selbst herab fiel. Strafe
drohte denen, die es wagten, die Leiche eines Angehörigen vorher
abzunehmen, um sie zu bestatten.
Die Strafe des
Räderns wurde ausschließlich an Männern vollzogen. Der Verurteilte
wurde mit ausgestreckten Armen und Beinen am Boden festgebunden. Dann
zerschlug ihm der Henker mit einem Rad sämtliche Glieder, zuletzt das Rückgrat.
Ein Gnadenerweis war es, den ersten Stoß gegen den Hals oder das Herz zu
führen. Der Sterbende oder Tote wurde anschließen auf das Rad
geflochten, ehe dieses auf einen Pfosten gesteckt wurde. Dort verblieb die
Leiche den Vögeln des Sintfeldes zum Fraß. So erhielt der Galgen seinen
Namen „Rabenstuhl“.
War das
Verbrechen besonders verabscheuenswürdig, konnten gleich mehrere Arten
von Todesstrafen an einem Verurteilten vollstreckt werden: Er wurde zur
Richtstätte geschleift, gerädert und auf das Rad geflochten.
Ein Augenzeuge
schildert eine Hinrichtung, die er im Jahr 1616 vor den Toren Hamburgs
erlebt hat: „Nun nahm der Scharfrichter das Rad bei den Speichen, hob es
mit einem gewaltigen Schwung hoch und brach ein Bein des Verurteilten
entzwei, dass dieser vor Schmerzen aufbrüllte. Nach einer Weile zerbrach
er das andere Bein auf die nämliche Weise. Danach führte er vier oder fünf
wuchtige Schläge auf die Brust, dass der Brustkorb in Stücke zerplatzte.
Endlich zerquetschte er seinen Hals, dass Kinn und Kiefer zersplitterten.
Dann wurde der Körper auf ein Rad gebunden und der Verwesung preis
gegeben.“
Die Carolina
wurde erst durch die Reformen aufgehoben, die Napoleons Bruder Jérôme
durchsetzte, als er das Königreich Westphalen regierte. Der Staat
beanspruchte nun alle Gerichtshoheit für sich und setzte einen
Friedensrichter ein. Friedensrichter des Kantons Wünnenberg wurde Joseph
von Hartmann, der bis dahin das Amt des Richters am Patrimonialgericht
bekleidet hatte. Für das Jahr 1807 meldet die Chronik in Fürstenberg:
„Durch den Tilsitter Frieden wurde Hieronymus König von Westphalen,
welcher seinen Ansitz in Cassel nahm ... die Patrimonialgerichte gingen
ein, der Galge dahier auf dem Eilerberge ...umgehauen, der Graf von
Westphalen verlor die Jurisdiction des Patrimonial- und Criminal
Gerichts...“